Ein
Sachkundenachweis kann nur von Personen ausgestellt werden, die von der
Landesregierung mit Bescheid zugelassen wurden und somit Gewähr für
eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Diese Personen können sowohl
natürliche als auch juristische Personen sein.
Eine Liste mit Namen und Adressen der zugelassenen Personen können Sie auf www.salzburg.gv.at herunterladen:
Die erforderliche Ausbildung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters
für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes umfasst mindestens zwei
Kursstunden. Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine
Ausbildung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters von mindestens zehn
Kursstunden und eines Praxisteiles erforderlich.
Nach Abschluss der Ausbildung stellt die zugelassene Person den
Hundehalterinnen bzw. den Hundehaltern eine Bescheinigung
(=Sachkundenachweis) über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung
aus.