Sachkundenachweis (§ 21 S.LSG)

Hundehaltung

Ein Sachkundenachweis kann nur von Personen ausgestellt werden, die von der Landesregierung mit Bescheid zugelassen wurden und somit Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Diese Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Eine Liste mit Namen und Adressen der zugelassenen Personen können Sie auf www.salzburg.gv.at herunterladen:

Die erforderliche Ausbildung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes umfasst mindestens zwei Kursstunden. Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine Ausbildung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters von mindestens zehn Kursstunden und eines Praxisteiles erforderlich.

Nach Abschluss der Ausbildung stellt die zugelassene Person den Hundehalterinnen bzw. den Hundehaltern eine Bescheinigung (=Sachkundenachweis) über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung aus.