Informationen für Wahlberechtigte, die nicht in der Lage sind, ihr Stimmrecht in ihrem Wahllokal auszuüben

KalenderAushang: 11.04.2024
KalenderAbhang: 07.06.2024

Informationen für Wahlberechtigte, die nicht in der Lage sind, ihr Stimmrecht in ihrem Wahllokal auszuüben

Was können Sie tun, wenn Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind und bei der Europawahl am 9. Juni 2024 wählen wollen?
In diesem Fall benötigen Sie unbedingt eine Wahlkarte.

Wo können Sie die Ausstellung Ihrer Wahlkarte beantragen?
• Bei der Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz Sie eingetragen sind.
Dabei haben Sie gleichzeitig bekannt zu geben, dass Sie vor einer besonderen Wahlbehörde (sogenannte „fliegende Wahlkommission“) wählen wollen.

Ab welchem Zeitpunkt können Sie Ihre Wahlkarte beantragen?
• Seit dem Tag der Wahlausschreibung

Bis zu welchem Zeitpunkt kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden?
Schriftlich (auch per E-Mail, Telefax oder, wenn vorhanden, über eine Internetmaske)
• bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 5. Juni 2024)
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 7. Juni 2024, 12.00 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.
Mündlich (persönlich, nicht telefonisch):
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 7. Juni 2024), 12.00 Uhr

Welche Dokumente werden bei der Antragstellung benötigt?
Bei einer mündlichen Antragstellung ein Identitätsdokument: • idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Pass, Führerschein, Personalausweis)
Bei einer schriftlichen Antragstellung durch Glaubhaftmachung Ihrer Identität: • Angabe der Passnummer   • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde
Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter elektronischer Signatur „ID-Austria“ benötigen Sie keine weiteren Dokumente.

Beachten Sie bitte, dass jeder Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte eine Begründung (z.B. wegen Ortsabwesenheit, Krankheit oder Aufenthalts im Ausland) enthalten muss.

Wie können Sie am Wahltag Ihre Stimme abgeben?
Aufgrund Ihres Antrags werden Sie am Tag der Europawahl, das ist der 9. Juni 2024, zum Zweck der Stimmabgabe von einer besonderen Wahlbehörde in der Unterkunft, in der Sie sich aufhalten, besucht. Der Besuch erfolgt innerhalb der in der Gemeinde Ihres Aufenthaltsorts vorgesehenen Wahlzeit. Sorgen Sie bitte dafür, dass die Eingangstür für den Besuch der besonderen Wahlbehörde geöffnet wird. Ihre Wahlkarte und eine zur Feststellung Ihrer Identität geeignete Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch den Meldezettel) halten Sie bitte bereit.

Wie ist vorzugehen, wenn Sie ohne fremde Hilfe nicht wählen können?
Sollten Sie blind, schwer sehbehindert, gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder in der Weise kognitiv behindert sein, dass Ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, so dürfen Sie sich von einer Person, die Sie sich selbst auswählen können, bei der Wahlhandlung helfen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Hilfe die Wahlbehörde. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die anlässlich der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwählerinnen oder Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen (z.B. Angehörige, Pflege- oder Aufsichtspersonen) abgegeben werden, ist zulässig.

Wie haben Sie vorzugehen, wenn Sie am Wahltag das Wahllokal doch aufsuchen können?
Sollte sich vor dem Wahltag herausstellen, dass Sie das Wahllokal doch selbst aufsuchen können, so müssen Sie die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt waren, rechtzeitig davon verständigen, dass Sie auf einen Besuch durch die besondere Wahlbehörde verzichten.

Wie haben Sie vorzugehen, wenn Sie sich in einer Anstalt befinden?
Wenn Sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe befinden, gehfähig sind und für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes besondere Wahlsprengel errichtet wurden, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme in dem dortigen Wahllokal abzugeben. Sollten Sie vor einer solchen Wahlbehörde nicht erscheinen können, so wird Sie diese auf Ihrem Zimmer aufsuchen.

Wenn Sie in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, in einer Strafvollzugsanstalt oder sonst in einem Haftraum untergebracht sind, können Sie unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Wahlberechtigten, die nicht in der Lage sind, ein Wahllokal aufzusuchen, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Nähere Informationen betreffend die Stimmabgabe mittels Wahlkarte können auch der Informationsbeilage zur Wahlkarte entnommen werden.