Winterdienst in der Gemeinde Bruck/Glstr.

KalenderAushang: 26.11.2024
KalenderAbhang: 23.03.2025

Um einen reibungslosen Winterdienst gewährleisten zu können, möchten wir auf einige wichtige Punkte aufmerksam machen. Grundsätzlich ist der Winterdienst im öffentlichen Raum genau geregelt und die Straßen im Gemeindegebiet werden anhand ihrer Priorität nacheinander geräumt.

Behinderung durch parkende Autos 

Es besteht nach § 24 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Diese Regelung betrifft fast alle Gemeindestraßen im Gemeindegebiet. Leider führen Fahrzeuge, die außerhalb von Parkflächen abgestellt sind, immer wieder zu Behinderungen im Winterdienst.

Pflichten der Anrainer

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO haben Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen, gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. (Ausgenommen sind die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften).

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu betreuen. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu anderen Gemeinden, diese Arbeiten der Anrainer großteils von der Gemeinde durchgeführt werden. Die Haftung der Anrainer bzgl. § 93 Abs. 1 StVO bleibt jedoch davon unberührt. Des Weiteren sind Besitzer:innen, der an die Straße grenzenden Grundstücke nach § 10 LStG (Landesstraßengesetz) verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung, des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund zu dulden. Die Aufstellung von Schneezäunen ist gemäß § 11 Abs. 2 LStG ebenfalls ohne Anspruch auf Entschädigung auf allen benachbarten Grundstücken zu dulden.

Widerrechtliche Schneeablagerung auf Gemeindestraßen

Leider mussten wir feststellen, dass Anrainer ihren Schnee vom Vorplatz und auch von Gartenbereichen auf die Gemeindestraße räumen und somit zu einer Verschärfung der sowieso schon angespannten Situation auf Straßen beitragen. Diesbezüglich wird auf § 92 StVO verwiesen, wonach das Ablagern von Schnee vom privaten Bereich (Vorplatz, Gartenfläche usw.) auf die Gemeindestraße verboten ist. Personen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.

Die Gemeinde versucht, die Wintermonate und somit diese außerordentliche Situation so gut als möglich zu meistern.


Die Bürgermeisterin
Barbara Huber