Verordnung Waldbrandschutz

KalenderAushang: 11.03.2025

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.03.2025 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am See.

Präambel

Die Prognosen der GeoSphere Austria weisen für den gesamten Bezirk eine hohe Waldbrandge-fahr aus. Eine Veränderung der Situation im Laufe der nächsten Tage ist nicht zu erwarten. Sei-tens der Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Waldbrän-den zu treffen.

Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF wird verordnet:

§ 1 Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2 Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Zell am See umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 3 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wo-chen bestraft.

§ 4 Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Hinweis: Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des FG.

Der Bezirkshauptmann: Mag.Dr. Bernhard Gratz, MBA

Amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur