Verordnung - Waldbrandschutz

Veröffentlichungsdatum27.07.2026Lesedauer1 MinuteKategorienGemeinde, Sicherheit
Warnung

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.07.2026 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am See

Präambel

Die Prognosen der GeoSphere Austria weisen für den gesamten Bezirk aufgrund einer etablierten Oberbodentrockenheit eine hohe Waldbrandgefahr aus. Eine Veränderung der Situation im Laufe der nächsten Tage ist nicht zu erwarten, sodass sich die Situation weiter verschärft. Seitens der Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Waldbränden zu treffen.

Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF wird verordnet

§ 1

Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2

Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Zell am See umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 4

1. Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Hinweis:

Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des FG.

Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Andreas Breitfuß