Öffentliche Bekanntmachung - Marie-Christin Fischer

KalenderAushang: 08.07.2026
KalenderAbhang: 23.07.2026

Betrifft: Marie-Christin Fischer 
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz wegen unbekannter Abgabestelle 

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

In einem bei dieser Behörde (Gemeindeamt/Meldeamt, Raiffeisenstraße 6, 5671 Bruck an der Großglocknerstraße) anhängigen Verwaltungsverfahren ist an Frau Marie-Christin Fischer (letzte Meldeadresse: Krössenbachstraße 40/1, 5671 Bruck an der Großglocknerstraße) als Empfänger ein Schriftstück zuzustellen (Schreiben vom 17.06.2026). 

Trotz durchgeführter Ermittlungen ist für diesen Empfänger des Schriftstückes eine Abgabestelle unbekannt, sodass im Interesse der Erzielung einer ordnungsgemäßen Voraussetzung ( 1.) es handelt sich um kein Verwaltungsstrafverfahren, 2.) Fehlen einer Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und 3.) Nichtanwendbarkeit des § 8 Zustellgesetz bzw. kommt ein Vorgehen gemäß § 8 Zustellgesetz nicht in Betracht), die Zustellung an den genannten Empfänger, gemäß § 25 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zu verfügen ist. 

Es wird hiermit im Sinne des § 25 des Zustellgesetzes öffentlich bekannt gemacht, dass beim Gemeindeamt/Meldeamt, Raiffeisenstraße 6, 5671 Bruck an der Großglocknerstraße für Marie-Christin Fischer als Empfänger ein zuzustellendes Schriftstück liegt (zur allfälligen Abholung). 

Gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz hat dieser Anschlag die Wirkung, dass, wenn gesetzlich nicht anders bestimmt ist bzw. der Empfänger sich zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht einfindet, die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. (Dadurch werden auch allfällige Fristen, wie insbesondere z.B. auch Rechtsmittelfristen, in Lauf gesetzt). 

Mit freundlichen Grüßen 
Isabella Koch