Kundmachung: Verfügungen der Ortswahlbehörde anlässlich der Wahl der Kammer für Land- und Forstwirtschaft

KalenderAushang: 05.11.2024
KalenderAbhang: 16.02.2025

KUNDMACHUNG

Anlässlich der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern im Land Salzburg, am 16.02.2024 wird gemäß § 25 und § 27 der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1978, LGBl Nr. 66/1978 idgF., verlautbart:

 

  1. Wahllokal und dazugehörige Verbotszone:

Bezeichnung:

Adresse:

Wahlzeit:

Verbotszone:

Ortswahlbehörde zugleich Sprengelwahlbehörde 1

Gemeindeamt Bruck

Raiffeisenstraße 6, 5671 Bruck an der Großglocknerstraße

07.00 – 12.00 Uhr

50 m im Umkreis des Wahllokales

2. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

 

Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet.

3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die in Punkt 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten:

a) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen, Listen der Kandidatinnen und Kandidaten und dergleichen,

b) jede Ansammlung von Personen, sowie

c) das Tragen von Waffen jeder Art (das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).

 

4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

 

 

Kundmachung angeschlagen am 05.11.2024

Für die Bürgermeisterin: