Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben folgende Angelegenheit zu bearbeiten:
Wasserrechtsbeschwerde, wonach es durch Ausschwemmungen des Schotterweges auf der GN 882, KG St. Georgen, bei Regenereignissen zu einer Beeinträchtigung der Steinbachstraße (Gemeindestraße) auf der Liegenschaft GN 1036, KG St. Georgen, kommt.
Wir ersuchen Sie, als Beteiligter zur mündlichen Verhandlung zu kommen.
Ort: vor Ort (Steinbach 12, 5671 Bruck an der Glocknerstraße)
Datum: Dienstag, dem 25.03.2024, um 14:15 Uhr
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit. Hinweise auf sonst erforderliche Un-terlagen finden Sie auf der Rückseite neben Ihrem Namen. Sie können selbst kommen oder ei-nen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Ist der Vertreter ein Rechtsanwalt oder Notar, ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer Vollmacht können wir allerdings ab-sehen, wenn Sie durch Familienmitglieder (Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an deren Vertre-tungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu kommen.
Die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung hat gemäß § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Folge, dass Personen, die diese Verständigung rechtzeitig erhalten haben, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Hinweis:
Wenn Sie jedoch glaubhaft machen, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen er-heben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991 idgF.
Wir weisen darauf hin, dass die Verhandlung – abgesehen von Ihrer persönlichen Verständigung – an der Amtstafel der Gemeinde sowie durch Verlautbarung unter der Internetadresse www.salzburg.gv.at/themen/bezirke/bh-zellamsee.htm unter „Bekanntmachungen“ kundgemacht wurde.
Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter diese versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen - zB Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubs-reise - nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Gegen die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zufolge § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
Für den Bezirkshauptmann:
Waltraud Rieder