Allgemeine Bekanntmachung - Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

KalenderAushang: 06.03.2025
KalenderAbhang: 26.03.2025

Sehr geehrte Damen und Herren! 

Wir bearbeiten folgende Angelegenheit: Ansuchen der Salzburg Wohnbau GmbH um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Feuerwehrzeugstätte mit 5 Stellplätzen, eines Schlauchturms, eines Schulungsraums, eines überdachten Waschplatzes und einer 3-gruppigen Kinderbetreuungsstätte samt PV-Anlage sowie den Einbau und Betrieb einer Pelletsfeuerungsanlage und diverser Lüftungsanlagen auf Grundstück Nr. 355/14 KG Bruck (EZ 1075). 

Wir ersuchen Sie, als Antragsteller, Partei bzw. Beteiligter zur mündlichen Verhandlung zu kommen.

Datum: Mittwoch, den 26.03.2025 um ca. 09:00 Uhr
Ort: Gemeindeamt Bruck (Sitzungssaal 3.OG) 

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit. Hinweise auf sonst erforderliche Unterlagen finden Sie auf der Rückseite neben Ihrem Namen. Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Dieser muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Von einer Vollmacht können wir absehen, wenn Sie durch Familienmitglieder (Hausangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu kommen.

Sie können in die vorgelegten Pläne und Beilagen bis vor dem Verhandlungstag während der Amtsstunden im Gemeindeamt Einsicht nehmen. 

Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. 

Hinweis: Gegen diese Verhandlungsanberaumung ist kein Rechtsmittel zulässig. 

Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z.B. Krankheit oder Urlaubsreise - nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. 

Als sonstiger Beteiligter beachten Sie folgende Hinweise über den Verlust der Parteistellung: 

Gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachungen nichts bestimmen, so tritt diese Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß und in geeigneter Form kundgemacht wurde. 

Gemäß § 42 Abs 2 AVG erstreckt sich die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung in jenen Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht kundgemacht wurde, nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Gemäß § 42 Abs 3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschulden trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Die Bürgermeisterin
Barbara Huber