Allgemeine Bekanntmachung - Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - Wassergenossenschaft Staudachgraben

KalenderAushang: 30.04.2025
KalenderAbhang: 20.05.2025

ALLGEMEINE BEKANNTMACHUNG
ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG


Sehr geehrte Damen und Herren! 

Wir haben folgende Angelegenheit zu bearbeiten:

Wassergenossenschaft Staudachgraben, vertr. durch Obfrau Gertraud Schernthaner-Heimhofer, Staudachstraße 6, 5662 Bruck a.d.Glstr.; 

Überprüfung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29.08.2016, Zahl: 30603-202/3693/6-2016, wasserrechtlich bewilligten Verbauungsmaßnahmen der Funktionsverbesserung bei der Konsolidierungsstrecke von hm 18,80 bis hm 25,50 des Staudachgrabens (Maßnahme Punkt 5.) sowie der Durchführung von lokalen Entwässerungen zwischen hm 5,9 und hm 19,6 des Staudachgrabens (Maßnahme Punkt 6.) in der Gemeinde Bruck a.d. Glstr.,mit gleichzeitiger nachträglicher Genehmigung der gegenüber der bewilligten Einreichplanung ev. vorgenommenen, geringfügigen Abänderungen; 

Wir ersuchen Sie, als Beteiligter zur mündlichen Verhandlung zu kommen. 

Ort: Gemeindeamt Bruck a.d.Glstr., Raiffeisenstraße 6, 5671 Bruck a.d.Glstr. 
Datum: Dienstag, 20. Mai 2025, um 14:00 Uhr 

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ist es, die Übereinstimmung der ausgeführten Maßnahmen mit dem bewilligten Vorhaben zu prüfen sowie allfällige geringfügige Abweichungen vom Projekt nachträglich zu genehmigen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Sollten Sie mit der Anlage in der bestehenden Form einverstanden sein, ist Ihr Erscheinen bei der Verhandlung nicht notwendig. 
Sollten Sie aber der Auffassung sein, dass ohne Ihre Zustimmung vom bewilligten Projekt abgewichen wurde, müsste dies der Behörde spätestens bei der Überprüfungsverhandlung bekannt gegeben werden. 

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit. Hinweise auf sonst erforderliche Unterlagen finden Sie auf der Rückseite neben Ihrem Namen. Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Ist der Vertreter ein Rechtsanwalt oder Notar, ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer Vollmacht können wir allerdings absehen, wenn Sie durch Familienmitglieder (Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu kommen. 

Sie können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen:  

WR-Kollaudierungsoperat Staudachgraben 2020, erstellt durch die WLV, GBL Pinzgau 

Ort der Einsichtnahme: Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Stadtplatz 1, 3. Stock Zimmer 308 - Gruppe Umwelt/Forst 
Zeit: Mo - Fr: 8:00 - 12:00 Uhr Gemeinde 5671 Bruck a.d.Glstr. 

Die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung hat gemäß § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Folge, dass Personen, die diese Verständigung rechtzeitig erhalten haben, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. 

Hinweis: 

Wenn Sie jedoch glaubhaft machen, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. 

Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991 idgF. 

Wir weisen darauf hin, dass die Verhandlung – abgesehen von Ihrer persönlichen Verständigung – an der Amtstafel der Gemeinde 5671 Bruck a.d.Glstr. sowie durch Verlautbarung unter der In- 3 ternetadresse www.salzburg.gv.at/themen/bezirke/bh-zellamsee.htm unter „Bekanntmachungen“ kundgemacht wurde. 

Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter diese versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen - zB Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise - nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. 

Gegen die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zufolge § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. 

Für den Bezirkshauptmann: 
Monika Holzer